Das Wahlverfahren

Die Wahl des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident wird in geheimer, gleicher, allgemeiner, freier und persönlicher Wahl unmittelbar vom Bundesvolk – das sind alle wahlberechtigten Staatsbürger – für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, ist sie in Form einer Abstimmung durchzuführen. Diese erst 1982 eingeführte Regelung soll es vor allem möglich machen, einen amtierenden, allgemein anerkannten Bundespräsidenten ohne Wahlkampf für eine zweite Amtsperiode zu legitimieren. Jeder Bundespräsident, der sich als Amtsinhaber für eine zweite Periode beworben hatte, wurde wiedergewählt. So Adolf Schärf 1963, Franz Jonas 1971, Rudolf Kirchschläger 1980 und Thomas Klestil 1998.

Aktives Wahlrecht

Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. Das Wahlrecht kann nur von Personen ausgeübt werden, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind. In keinem der neun österreichischen Bundesländer besteht mehr eine Wahlpflicht. Die früher allgemeine Wahlpflicht entsprach konservativem Gedankengut, wonach politische Rechte auch persönliche Pflichten bedeuten.

Passives Wahlrecht

Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt ist und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. Tatsächlich war der jüngste Wahlwerber, die Kandidatin Dr. Heide Schmidt, 1992 44 Jahre alt.

Ausschließungsgründe

Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, sowie Personen, die bereits zweimal aufeinanderfolgend zum Bundespräsidenten gewählt wurden. Dadurch soll ein Dauerpräsident und Wahlmonarch vermieden werden. Eine solche Regelung findet sich bei vielen Staatspräsidenten.

Die Bestimmung, wonach Mitglieder von Familien, die ehemals regiert haben oder regieren,  vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, richtet sich gegen in der Geschichte immer wieder zu beobachtende Versuche, auf dem Weg über die Präsidentschaft der Republik die Monarchie wieder aufzurichten.

Das Wahlverfahren ist im Einzelnen im Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 geregelt.

Das Wahlverfahren im Detail

Die Bundesregierung schreibt die Wahl aus, und zwar so, dass der neugewählte Kandidat sein Amt antreten kann, sobald die Amtsperiode des Amtsvorgängers abgelaufen ist. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag und den Stichtag zu enthalten.

Wahlvorschläge müssen spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde vorgelegt werden. Sie müssen von mindestens 6.000 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Gleichzeitig sind 3.600 Euro zu erlegen.

Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Wurde eine Wahlanfechtung nicht eingebracht oder ihr nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler das Wahlergebnis unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Daraufhin hat der noch amtierende Bundespräsident bzw. dessen Vertreter unverzüglich die Bundesversammlung zur Angelobung einzuberufen.
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