Festrede beim 50. Österreichischen Juristentag

Gedanken zur Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechts 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ein bekanntes Buch des Schweizer Staatsrechtslehrers Werner Kägi trägt den Titel „Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates“. Der Autor legt eindrucksvoll dar, dass die Vorstellung von einer unabänderlichen Verfassung metaphysische Wurzeln hat und im Verlauf der Geschichte dem Gedanken Platz machen musste, dass auch das Verfassungsrecht einer Entwicklung unterworfen ist. Dennoch verbindet sich mit dem Begriff der Verfassung der Grundsatz der Stabilität, nämlich Stabilität für jene politischen Rahmenbedingungen, die den friedlichen Ausgleich unterschiedlicher politischer Interessen auf der Basis demokratischer Mehrheitsentscheidungen unter Bedachtnahme auf den Schutz von Minderheiten ermöglichen und auch sicherstellen.

Die stabilisierende Funktion einer Verfassung kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass an einer einmal erlassenen Verfassung prinzipiell nichts mehr geändert werden soll oder gar darf. Die meisten Staatsverfassungen enthalten daher Bestimmungen über ihre eigene Abänderung und Weiterentwicklung. In manchen Fällen werden allerdings bestimmte Kernelemente einer Verfassung als rechtlich unabänderlich bezeichnet, wie dies etwa der Artikel 79 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes für bestimmte Grundprinzipien vorsieht.

Im österreichischen Bundesverfassungsrecht gibt es eine solche „Ewigkeitsklausel“ nicht. Die Bundesverfassung regelt ihre eigene Abänderung.

Abgesehen vom Fall einer Gesamtänderung der Verfassung ist es nicht allzu schwer – wahrscheinlich sogar zu einfach – die österreichische Bundesverfassung abzuändern; in der Regel genügt dafür ein mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder gefasster Gesetzesbeschluss des Nationalrates bei lediglich suspensivem Veto des Bundesrates; nur ausnahmsweise ist die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Eine spezifische Eigenart des österreichischen Bundesverfassungsrechts, die sich in der Folge nicht gerade segensreich ausgewirkt hat, liegt auch darin, dass es von Anfang an neben der eigentlichen Verfassungsurkunde einen Katalog von Bestimmungen im Verfassungsrang gegeben hat, die mangels Konsens zur Zeit der Erarbeitung der österreichischen Bundesverfassung nicht in den Text der Bundesverfassung integriert waren. In erster Linie ist hier der Bereich der Grundrechte zu nennen, über den 1920 bekanntlich keine Einigung erzielt werden konnte, weshalb man als Provisorium auf den Grundrechtskatalog von 1867 zurückgegriffen hat und Provisorien haben in Österreich bekanntlich eine besonders lange Lebensdauer.

 
Meine Damen und Herren!

Die österreichische Verfassung des Jahres 1920, die im kommenden Jahr ihren 90. Geburtstag feiern wird, wurde schon im ersten Jahrzehnt ihrer Gültigkeit substanziellen Abänderungen unterzogen und de facto mit dem Ende der parlamentarischen Demokratie im Jahre 1933, formal im Jahr 1934 außer Kraft gesetzt.

Der weitere – teilweise tragische und dramatische – Verlauf der Geschichte und der Verfassungsgeschichte muss hier nicht ausgebreitet werden.

Ich überspringe auch viele interessante Etappen der verfassungsrechtlichen Entwicklung der Zweiten Republik, um mich aktuellen Fragen anzunähern.

Der wichtigste Eingriff in unsere Verfassungsordnung in den letzten Jahrzehnten war zweifellos der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union. Dieser Beitritt erfolgte zu einer Union, die auf der Basis des sogenannten Vertrages von Maastricht organisiert war, wobei aber eine Weiterentwicklung der Grundlagen der Union angestrebt wurde. Zu diesem Zweck wurde von der EU ein Verfassungskonvent eingesetzt, der unter dem Vorsitz des früheren französischen Staatspräsidenten Giscard d´ Estaing stand und die Aufgabe hatte, einen Entwurf für einen modifizierten Europäischen Verfassungsvertrag auszuarbeiten und der diese Aufgabe auch in bemerkenswerter Weise und im Konsens mit allen beteiligten Staaten, löste. Dass dieser Entwurf eines Verfassungsvertrages zwar die Zustimmung aller Regierungen und aller Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fand, aber dann an zwei Referenden in Frankreich und den Niederlanden scheitern sollte, war zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Jedenfalls führte das Beispiel des Europäischen Verfassungskonventes, in dem alle österreichischen Parlamentsparteien vertreten waren, dazu, dass auch in Österreich mit der Einsetzung eines Österreich-Konvents im Jahr 2003 der groß angelegte Versuch unternommen wurde, eine grundlegende Neuordnung des österreichischen Bundesverfassungsrechts von allen Gesichtspunkten her zu diskutieren und vorzubereiten.

Dieser Österreich-Konvent hat engagiert und intensiv gearbeitet und auch interessante Teilergebnisse erzielt, aber er hat nicht jenen Gesamterfolg, also jene umfassende Erneuerung der Bundesverfassung gebracht, die man sich letztlich erhofft hatte, und die man nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens auch einer Volksabstimmung unterziehen wollte – selbst wenn es sich um keine „Gesamtänderung“ im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG gehandelt hätte.

Dabei soll darauf verwiesen werden, dass der Begriff der „Gesamtänderung“ in der österreichischen Verfassung nicht explizit definiert wird. Rechtsprechung und Lehre sind sich aber darüber einig, dass eine solche Gesamtänderung jedenfalls dann vorliegt, wenn eines der leitenden Prinzipien (Baugesetze) der Bundesverfassung entscheidend verändert oder überhaupt beseitigt wird. Welche Grundprinzipien das sind, wird nicht exakt beantwortet; jedenfalls gehören dazu das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Prinzip. Nicht zu unrecht hat man in diesem Zusammenhang auch den Begriff der „verfassungsrechtlichen Grundordnung“ geprägt oder von den „Baugesetzen“ der Bundesverfassung gesprochen.

Ich habe schon erwähnt, dass der einschneidendste Eingriff in das österreichische Verfassungsrecht seit 1945 durch den Beitritt zur Europäischen Union erfolgte. Dieser Beitritt hat mehrere leitende Prinzipien des österreichischen Bundesverfassungsrechts berührt. Das Bundesverfassungsgesetz betreffend die Ermächtigung zum EU-Beitritt ist daher auch als Gesamtänderung der Bundesverfassung betrachtet und der obligatorischen Volksabstimmung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG unterzogen worden, die eine eindeutige Mehrheit für den Beitritt ergeben hat.

Die öffentlichen Diskussionen, die in den letzten Jahren über den gescheiterten Europäischen Verfassungsvertrag und den an seine Stelle getretenen, inhaltlich ähnlichen, aber noch nicht von allen Vertragsstaaten ratifizierten Vertrag von Lissabon geführt wurden und weitergeführt werden, zeigen deutlich, dass manche Kritiker sich gegen Vertragselemente wenden, die im Kern bereits mit dem durch eine Volksabstimmung legitimierten EU-Beitritt im Jahr 1994 in unsere Verfassungsordnung eingebaut wurden. Dies gilt insbesondere für die Frage der Souveränitätsbeschränkung.

Im parlamentarischen Bereich ist dieser Punkt während der Diskussionen über den EU-Beitritt intensiv erörtert worden einschließlich der Frage, ob in die Bundesverfassung sogenannte „Integrationsschranken“ nach deutschem oder französischem Vorbild aufgenommen werden sollten. Die damaligen Oppositionsparteien haben sich tendenziell dafür ausgesprochen, die damaligen Regierungsparteien waren der Meinung, dass mit der Bindung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung an eine obligatorische Volksabstimmung ausreichend Vorsorge getroffen sei, dass auch weitere Änderungen der verfassungsrechtlichen Grundordnung nicht ohne Zustimmung des Bundesvolks vorgenommen werden können.

Daraus ergibt sich aber – auch und besonders für den Bundespräsidenten – das Recht und die Pflicht, mit dem Begriff der Gesamtänderung der Bundesverfassung nach allen Richtungen besonders sorgsam und verantwortungsbewusst umzugehen. D.h. sich nicht zwingen zu lassen, etwas, was keine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellt, als Gesamtänderung zu qualifizieren und sich ebenso wenig hindern zu lassen, eine Gesamtänderung der Bundesverfassung als solche zu qualifizieren und dementsprechend für eine Volksabstimmung einzutreten, wenn es sich tatsächlich um eine Gesamtänderung handelt.

Die allerletzte Entscheidung darüber, ob ein Verfassungsgesetz, das keiner Volksabstimmung unterzogen wurde, letztlich doch gesamtändernden Charakter hat und daher ohne Volksabstimmung nicht in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist, obliegt nach Kundmachung eines solchen Gesetzes oder Staatsvertrages gegebenenfalls dem Verfassungsgerichtshof.

An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass das deutsche und das österreichische Verfassungsrecht in diesem Bereich deutliche Unterschiede aufweisen. So ermöglicht das deutsche Verfassungsrecht die Prüfung von Staatsverträgen durch das Bundesverfassungsgericht bereits vor der Ratifizierung. In Österreich ist dies nicht der Fall; erst ein bereits im Bundesgesetzblatt kundgemachter Staatsvertrag kann – wie schon gesagt – vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden.

Ich persönlich hätte übrigens keinen Einwand dagegen, wenn durch eine Verfassungsänderung dem Bundespräsidenten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Frage, ob eine Änderung der Bundesverfassung als „Gesamtänderung“ zu betrachten ist, vor der Unterzeichnung des diesbezüglichen Verfassungsgesetzes dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Im übrigen wird die bevorstehende Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon, die auf Basis des deutschen Grundgesetzes zu treffen ist, sicher auch in Österreich mit großer Aufmerksamkeit registriert werden, aber sie kann eine Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichts auf der Basis der österreichischen Verfassungslage nicht präjudizieren.

 
Meine Damen und Herren!

Aus der wichtigen Rolle der gesetzgebenden Körperschaften in einer parlamentarischen Demokratie ergibt sich auch, dass das Wahlrecht, und zwar das allgemeine und gleiche Wahlrecht, ein ganz wesentliches Element unseres demokratischen Gemeinwesens ist. Das österreichische Bundesverfassungsrecht hat darüber hinaus den Grundsatz des Verhältniswahlrechts zu einem tragenden Prinzip für die Wahl aller allgemeinen Vertretungskörper eingeführt.

Als ich am 2. Jänner 1962 im Parlament als Jurist zu arbeiten begann, waren Fragen einer Wahlrechtsreform ein intensiv diskutiertes Thema. Dabei war das Verhältniswahlrecht als solches unbestritten, aber es ging um die Ausgestaltung des Verhältniswahlrechts. Sowohl bei den Nationalratswahlen von 1953 als auch bei den Wahlen von 1959 hatte die ÖVP weniger Stimmen, aber mehr Mandate als die SPÖ erhalten. Und die Freiheitliche Partei benötigte damals im Durchschnitt für ein Mandat um die Hälfte mehr Stimmen als die beiden großen Parteien.

Die Stoßrichtung einer Wahlrechtsreform, wie sie von zwei der damals drei Parlamentsparteien gefordert wurde, war also nicht gegen das Verhältniswahlrecht gerichtet sondern auf mehr Gerechtigkeit im Rahmen des Verhältniswahlrechts.

Eine solche Wahlrechtsreform wurde im Jahr 1971 mit den Stimmen von SPÖ und Freiheitlichen gegen die ÖVP und daher notwendigerweise im Rahmen des unveränderten Artikels 26 der Bundesverfassung beschlossen. Weitere Schritte zur Reform des Wahlrechts zum Nationalrat zielten auf die Schaffung kleinerer Wahlkreise, auf den Ausbau des Systems von Vorzugsstimmen, aber auch auf die Einführung der Briefwahl ab.


Meine Damen und Herren!

Die Veränderungen in der Parteienlandschaft, die Tatsache, dass Ein-Parteien-Regierungen heute in der Regel nur als Minderheitsregierungen gebildet werden können und vor allem die Tatsache, dass Verhandlungen über die Bildung von Koalitionsregierungen mühsamer werden, haben dazu geführt, dass das Verhältniswahlrecht als solches in Diskussion geraten ist. Die Einführung eines Mehrheitswahlrechts wird dabei von manchen Diskutanten als sinnvolle politische Innovation betrachtet, um dem Zwang zur Bildung von Koalitionen entgegenzuwirken, wie er sich aus den heutigen Parteienstärken in Verbindung mit dem Verhältniswahlrecht ergibt. Es gibt aber starke Argumente, die dagegen sprechen, dass die beiden stärksten Parteien versuchen, die kleineren Parteien durch eine Wahlrechtsänderung zu marginalisieren oder überhaupt aus dem Nationalrat zu eliminieren. Daher geht ein zuletzt viel diskutiertes Modell von dem Gedanken aus, dass die Mandatszahl der stimmenstärksten politische Partei auf jeden Fall auf eine knappe absolute Mandatsmehrheit aufgestockt wird und die restlichen Mandate auf alle anderen Parteien, die die 4%-Grenze überschreiten, proportional aufgeteilt werden.

Meine Einwendungen gegen dieses System sind die folgenden:

1.   Erstens wird das Prinzip der Wahlgerechtigkeit eklatant verletzt.

2.   Wenn es das Ziel dieses Systems ist, Ein-Parteien-Regierungen ohne mühsame Koalitionsverhandlungen zu ermöglichen, dann verurteilt dieses System ex constitutione eine solche Regierung zu einer denkbar knappen Mehrheit von einem Mandat und daher zu beachtlicher Instabilität – es sei denn, man führt doch wieder Koalitionsverhandlungen.

3.   Dieses System kann zur Folge haben, dass sehr deutliche Veränderungen des Wählerwillens unberücksichtigt bleiben, weil selbst starke Stimmenverluste, aber auch beträchtliche Stimmengewinne der stärksten Partei an ihrem Mandatsstand knapp über der Absoluten nichts ändern, so lange sie stimmenstärkste Partei bleibt.

Und der frühere Nationalratspräsident Andreas Khol hat noch ein sehr gewichtiges politisches Argument hinzugefügt, indem er meint, dass es staatspolitisch unklug wäre, eine starke und daher auch unangenehme parlamentarische Opposition durch eine Änderung der Spielregeln zur außerparlamentarischen Opposition zu machen.

Ich komme daher zum Ergebnis, dass weitere Verbesserungen im Wahlrecht durchaus erstrebenswert sind, aber das Prinzip der Wahlgerechtigkeit nicht vorschnell geopfert werden darf.

In jüngster Zeit wird auch über die Vor- und Nachteile einer elektronischen Stimmabgabe diskutiert.

Meine persönliche Einstellung zur elektronischen Stimmabgabe ist nicht von Fortschrittsgläubigkeit oder Fortschrittsfeindlichkeit geprägt, sondern ausschließlich davon, ob mit entsprechender Sicherheit gewährleistet ist, dass durch die elektronische Stimmabgabe die Verfassungsgrundsätze des persönlichen und geheimen Wahlrechts nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.

Das letzte Wort scheint hier noch nicht gesprochen zu sein.

 
Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Die Verfassungsentwicklung der Zweiten Republik ist auch charakterisiert durch einen schrittweisen Ausbau demokratischer Kontrollrechte.

In verschiedenen Schritten wurde die Geschäftsordnung des Nationalrates reformiert und modernisiert. Dabei wurden Kontroll- und Minderheitsrechte erweitert und die dafür erforderlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen geschaffen.

Mit der Volksanwaltschaft wurde eine völlig neue Institution in die österreichische Bundesverfassung eingebaut, die sich inzwischen sehr bewährt hat.

Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit, sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wurde die Wahl je eines ständigen Unterausschusses des Nationalrates in die Verfassung eingebaut.

Und auch die Kontrollmöglichkeiten des Rechnungshofes wurden in manchen Bereichen verbessert. Dieser Prozess müsste allerdings – auch nach Auffassung des Präsidenten des Rechnungshofes – zur Sicherstellung eines sparsamen und zielgerichteten Einsatzes öffentlicher Mittel fortgesetzt werden. Dies würde z.B. erfordern, dass der Rechnungshof in Zukunft die Möglichkeit erhält alle Unternehmen mit einer öffentlichen Kernaktionärsschaft und mit EU-Direktförderungen zu prüfen.

In diesem Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen, dass manche Kontrollrechte ihre volle Wirksamkeit vielfach nur dann erreichen, wenn sie auch parlamentarischen Minderheiten unterschiedlicher Größe zur Verfügung stehen.

Ein vieldiskutiertes Thema in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen auch zu einem Minderheitsrecht gemacht werden soll.

Die Entscheidung darüber liegt natürlich beim Nationalrat.

Das Beispiel des Deutschen Bundestages hat mich aber noch während meiner Tätigkeit als Präsident des Nationalrates zu der Überzeugung geführt, dass Konstruktionen denkbar sind, wo ein nach exakten Regeln geführter Untersuchungsausschuss wertvolle Arbeit leisten kann, auch wenn seine Einsetzung auf einem Minderheitsverlangen beruht, wobei eine Überflutung der parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von Untersuchungsausschüssen durch entsprechende quantitative Beschränkungen verhindert werden müsste und vielleicht auch noch weitere Begleitmaßnahmen notwendig sind. Die jüngsten Diskussionen im Nationalrat scheinen in diese Richtung zu gehen.

 
Meine Damen und Herren!

Schon seit Jahrzehnten wird in Österreich die Einrichtung einer stufenweise gegliederten Verwaltungsgerichtsbarkeit diskutiert. Im Regierungsprogramm der Regierung Faymann/Pröll gibt es dazu eine positive Aussage. Es ist sehr zu hoffen, dass dieser Aussage bald die Verwirklichung folgen wird. Sowohl im Interesse des derzeit noch einzigen Verwaltungsgerichtshofes als auch im Interesse des Verfassungsgerichtshofes wäre dies geboten.

Ein wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips bilden die Grundrechte. Es wurde schon erwähnt, dass es 1920 nicht möglich war, einen Konsens über diesen zentralen Bereich des Verfassungsrechts herbeizuführen.

Und es hat nicht an Versuchen gefehlt, die 1920 nicht zustande gekommene Kodifikation der Grundrechte nachzuholen. 1964 ist ein Expertenkollegium für Probleme der Grund- und Freiheitsrechte eingesetzt worden, dem auch ich als junger Jurist die Ehre hatte, anzugehören. Das war vor genau 45 Jahren. Dieses Expertenkollegium hat wertvolle Arbeit geleistet. Ein Redaktionskomitee hat Entwürfe mit vielen Alternativen erstellt und der geschäftsführende Vorsitzende Präsident Loebenstein hat einen eigenen Entwurf ausgearbeitet. Ideen gab es in großer Zahl; was aber schon damals fehlte, war der umfassende Konsens bzw. die Durchsetzungsfähigkeit.

Auch der schon erwähnte Österreich-Konvent hat sich mit dieser Thematik ausführlich beschäftigt. Ein umfassender Konsens konnte aber noch nicht gefunden werden, wenngleich Annäherungen erzielt werden konnten.

Hingegen ist im Bereich der Europäischen Union Ende 2000 eine Grundrechtscharta – allerdings ohne verbindliche Wirkung – unterzeichnet worden. Sie würde zugleich mit einem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon rechtsverbindlich werden und umfasst nicht nur die klassischen „Abwehrrechte“ gegenüber dem Staat, sondern auch soziale Grundrechte. Zwar hätte die EU-Grundrechtscharta keinen Verfassungsrang. Aber natürlich würde im Fall des Zustandekommens des Vertrags von Lissabon ein starker Druck entstehen, soziale Grundrechte auch in das innerstaatliche Verfassungsrecht aufzunehmen.

Dies wäre auch sehr begrüßenswert. Meines Wissens ist Österreich einer der ganz wenigen Staaten der Europäischen Union, in dem es keine expliziten sozialen Grundrechte im Verfassungsrang gibt, obwohl die sozialen Leistungen des Staates das Leben des einzelnen Bürgers in mindestens gleichem Maße prägen wie von anderen Grundrechten geprägten Vollzugsbereiche. Mit der Schaffung sozialer Grundrechte im Verfassungsrang wären allerdings auch entsprechende Rechtsschutzeinrichtungen unverzichtbar, um ein Zurückbleiben der Gesetzgebung hinter dem verfassungsgesetzlichen Programm zu verhindern.

 
Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Die neue Bundesregierung hat sich nicht zuletzt angesichts der jüngsten Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten und der damit verbundenen Situation in den Staatshaushalten entschlossen, die Verfassungsreform in verstärktem Ausmaß auch der Verwaltungsreform und den dadurch möglichen Einsparungen zu widmen. Dies ist absolut sinnvoll und begrüßenswert. Tatsächlich gibt es in vielen Bereichen Parallelstrukturen in den Verwaltungen des Bundes und der Länder, deren Beseitigung verwaltungs- und kostensparend wäre. Ein Paradebeispiel dafür sind Doppelgleisigkeiten in der Schulverwaltung.

In welchem Ausmaß aber durch solche Eingriffe in die Strukturen unserer Verwaltung Einsparungen erzielbar sind und in welchem Zeitraum solche Strukturreformen durchsetzbar sind, wage ich nicht zu prophezeien.

 
Sehr geehrter Herr Präsident!

An dieser Stelle möchte ich nochmals einen kurzen Blick auf die europäische Ebene werfen. Es ist derzeit – also im Frühjahr 2009 –noch nicht endgültig entschieden, ob der Vertrag von Lissabon zustande kommt oder nicht. Im Wesentlichen hängt dies von der Entscheidung des Deutschen Bundsverfassungsgerichts, von der weiteren Entwicklung des Ratifikationsverfahrens in der Tschechischen Republik und von der Frage, welches Ergebnis ein immer wahrscheinlicher werdendes neuerliches Referendum in Irland bringen würde, ab.

Aufgabe der österreichischen Politik ist und bleibt es aber auf jeden Fall, die Idee der europäischen Zusammenarbeit und deren institutionelle Ausgestaltung in Übereinstimmung zu halten mit Grundprinzipien unserer Verfassung, aber auch mit anderen Errungenschaften und Besonderheiten der österreichischen Rechts- und Verfassungsordnung: Niemand kann uns z.B. die Kernenergie aufzwingen. Niemand außerhalb unseres Landes kann uns die Todesstrafe aufzwingen. Niemand kann uns eine NATO-Mitgliedschaft aufzwingen. Niemand kann uns unsere kulturelle Identität wegnehmen. Niemand kann uns zwingen, den Föderalismus in Österreich auszubauen oder einzuschränken.

 
Meine Damen und Herren!

Auf der Basis all dieser Grundsätze und Gegebenheiten wollen wir an einer zeitgemäßen Weiterentwicklung der österreichischen Verfassungsstrukturen und auch der Strukturen der Europäischen Union arbeiten bzw. mitarbeiten.

Dabei habe ich in den vielen Jahren meiner politischen und parlamentarischen Tätigkeit die Überzeugung gewonnen, dass die Weiterentwicklung der österreichischen Bundesverfassung nicht mit der Sanierung einer Ruine oder eines desolat gewordenen Bauwerkes verglichen werden kann – obwohl man solche Formulierungen in der Literatur findet – sondern dass es darum geht, ein verdienstvolles und in vielen Situationen bewährtes Verfassungsgebäude zu modernisieren und – im übertragenen Sinn des Wortes – an den letzten Stand der Technik heranzuführen.

Es wäre unfair, im Hinblick auf den unbestreitbaren Reformbedarf die ebenso unbestreitbaren Verdienste und Qualitäten der österreichischen Bundesverfassung, die eine der ältesten Verfassungen Europas ist, zu übersehen.

 
Meine Damen und Herren!

Ich möchte diese Ausführungen nicht ohne ein Wort des Dankes an den Österreichischen Juristentag schließen.

Die Arbeitsweise des Juristentages bringt es mit sich, dass zu den Abteilungen der in dreijährigen Abständen stattfindenden Tagungen stets eine öffentlich-rechtliche gehört hat. Themen von großer Tragweite wurden dort erörtert, wie die Entwicklung der Grundrechte in Österreich, das Wesen der österreichischen Neutralität, die Gewaltentrennung, der Föderalismus, Funktion und Grenzen der Gerichtsbarkeit im Rechtsstaat, Grenzen der Verfassungsänderung etc.

Der Österreichische Juristentag hat in hohem Maß dazu beigetragen, dass unser Verfassungsrecht nicht eine esoterische Angelegenheit für wenige Experten darstellt, sondern dass seine Schlüsselfunktion im demokratischen Rechtsstaat sichtbar gemacht wird.

Ich möchte daher dem Österreichischen Juristentag die herzlichsten Glückwünsche zu seinem 50-jährigen Jubiläum aussprechen, bedanke mich für Ihre jahrzehntelange erfolgreiche Tätigkeit und wünsche der Jubiläumsveranstaltung einen guten Verlauf.

6. Mai 2009


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