Festrede beim 50. Österreichischen Juristentag
Gedanken zur Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechts
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Ein
bekanntes Buch des Schweizer Staatsrechtslehrers Werner Kägi
trägt den Titel „Die Verfassung als rechtliche
Grundordnung des Staates“. Der Autor legt eindrucksvoll dar,
dass die Vorstellung von einer unabänderlichen Verfassung
metaphysische Wurzeln hat und im Verlauf der Geschichte dem
Gedanken Platz machen musste, dass auch das Verfassungsrecht einer
Entwicklung unterworfen ist. Dennoch verbindet sich mit dem Begriff
der Verfassung der Grundsatz der Stabilität, nämlich
Stabilität für jene politischen Rahmenbedingungen, die
den friedlichen Ausgleich unterschiedlicher politischer Interessen
auf der Basis demokratischer Mehrheitsentscheidungen unter
Bedachtnahme auf den Schutz von Minderheiten ermöglichen und
auch sicherstellen.
Die
stabilisierende Funktion einer Verfassung kann aber nicht
dahingehend verstanden werden, dass an einer einmal erlassenen
Verfassung prinzipiell nichts mehr geändert werden soll oder
gar darf. Die meisten Staatsverfassungen enthalten daher
Bestimmungen über ihre eigene Abänderung und
Weiterentwicklung. In manchen Fällen werden allerdings
bestimmte Kernelemente einer Verfassung als rechtlich
unabänderlich bezeichnet, wie dies etwa der Artikel 79 Abs. 3
des deutschen Grundgesetzes für bestimmte Grundprinzipien
vorsieht.
Im
österreichischen Bundesverfassungsrecht gibt es eine solche
„Ewigkeitsklausel“ nicht. Die Bundesverfassung regelt
ihre eigene Abänderung.
Abgesehen
vom Fall einer Gesamtänderung der Verfassung ist es nicht
allzu schwer – wahrscheinlich sogar zu einfach – die
österreichische Bundesverfassung abzuändern; in der Regel
genügt dafür ein mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit
von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder gefasster
Gesetzesbeschluss des Nationalrates bei lediglich suspensivem Veto
des Bundesrates; nur ausnahmsweise ist die ausdrückliche
Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Eine
spezifische Eigenart des österreichischen
Bundesverfassungsrechts, die sich in der Folge nicht gerade
segensreich ausgewirkt hat, liegt auch darin, dass es von Anfang an
neben der eigentlichen Verfassungsurkunde einen Katalog von
Bestimmungen im Verfassungsrang gegeben hat, die mangels Konsens
zur Zeit der Erarbeitung der österreichischen Bundesverfassung
nicht in den Text der Bundesverfassung integriert waren. In erster
Linie ist hier der Bereich der Grundrechte zu nennen, über den
1920 bekanntlich keine Einigung erzielt werden konnte, weshalb man
als Provisorium auf den Grundrechtskatalog von 1867
zurückgegriffen hat und Provisorien haben in Österreich
bekanntlich eine besonders lange Lebensdauer.
Meine
Damen und Herren!
Die
österreichische Verfassung des Jahres 1920, die im kommenden
Jahr ihren 90. Geburtstag feiern wird, wurde schon im ersten
Jahrzehnt ihrer Gültigkeit substanziellen Abänderungen
unterzogen und de facto mit dem Ende der parlamentarischen
Demokratie im Jahre 1933, formal im Jahr 1934 außer
Kraft gesetzt.
Der
weitere – teilweise tragische und dramatische – Verlauf
der Geschichte und der Verfassungsgeschichte muss hier nicht
ausgebreitet werden.
Ich
überspringe auch viele interessante Etappen der
verfassungsrechtlichen Entwicklung der Zweiten Republik, um mich
aktuellen Fragen anzunähern.
Der
wichtigste Eingriff in unsere Verfassungsordnung in den letzten
Jahrzehnten war zweifellos der Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union. Dieser Beitritt erfolgte zu einer Union,
die auf der Basis des sogenannten Vertrages von Maastricht
organisiert war, wobei aber eine Weiterentwicklung der Grundlagen
der Union angestrebt wurde. Zu diesem Zweck wurde von der EU ein
Verfassungskonvent eingesetzt, der unter dem Vorsitz des
früheren französischen Staatspräsidenten Giscard
d´ Estaing stand und die Aufgabe hatte, einen Entwurf
für einen modifizierten Europäischen Verfassungsvertrag
auszuarbeiten und der diese Aufgabe auch in bemerkenswerter Weise
und im Konsens mit allen beteiligten Staaten, löste. Dass
dieser Entwurf eines Verfassungsvertrages zwar die Zustimmung aller
Regierungen und aller Parlamente der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union fand, aber dann an zwei Referenden in
Frankreich und den Niederlanden scheitern sollte, war zu diesem
Zeitpunkt nicht abzusehen. Jedenfalls führte das Beispiel des
Europäischen Verfassungskonventes, in dem alle
österreichischen Parlamentsparteien vertreten waren, dazu,
dass auch in Österreich mit der Einsetzung eines
Österreich-Konvents im Jahr 2003 der groß angelegte Versuch unternommen wurde, eine grundlegende Neuordnung
des österreichischen Bundesverfassungsrechts von allen
Gesichtspunkten her zu diskutieren und vorzubereiten.
Dieser
Österreich-Konvent hat engagiert und intensiv gearbeitet und
auch interessante Teilergebnisse erzielt, aber er hat nicht jenen
Gesamterfolg, also jene umfassende Erneuerung der Bundesverfassung
gebracht, die man sich letztlich erhofft hatte, und die man nach
Abschluss des parlamentarischen Verfahrens auch einer
Volksabstimmung unterziehen wollte – selbst wenn es sich um
keine „Gesamtänderung“ im Sinne des Art. 44 Abs. 3
B-VG gehandelt hätte.
Dabei
soll darauf verwiesen werden, dass der Begriff der
„Gesamtänderung“ in der
österreichischen Verfassung nicht explizit definiert wird.
Rechtsprechung und Lehre sind sich aber darüber einig, dass
eine solche Gesamtänderung jedenfalls dann vorliegt, wenn
eines der leitenden Prinzipien (Baugesetze) der Bundesverfassung
entscheidend verändert oder überhaupt beseitigt wird.
Welche Grundprinzipien das sind, wird nicht exakt beantwortet; jedenfalls gehören dazu das demokratische, das
republikanische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche
Prinzip. Nicht zu unrecht hat man in diesem Zusammenhang auch den
Begriff der „verfassungsrechtlichen Grundordnung“ geprägt oder von den „Baugesetzen“ der
Bundesverfassung gesprochen.
Ich habe
schon erwähnt, dass der einschneidendste Eingriff in das
österreichische Verfassungsrecht seit 1945 durch den Beitritt
zur Europäischen Union erfolgte. Dieser Beitritt hat
mehrere leitende Prinzipien des österreichischen
Bundesverfassungsrechts berührt. Das Bundesverfassungsgesetz
betreffend die Ermächtigung zum EU-Beitritt ist daher auch als
Gesamtänderung der Bundesverfassung betrachtet und der
obligatorischen Volksabstimmung gemäß Art. 44 Abs. 3
B-VG unterzogen worden, die eine eindeutige Mehrheit für den
Beitritt ergeben hat.
Die
öffentlichen Diskussionen, die in den letzten Jahren über
den gescheiterten Europäischen Verfassungsvertrag und
den an seine Stelle getretenen, inhaltlich ähnlichen, aber
noch nicht von allen Vertragsstaaten ratifizierten Vertrag von
Lissabon geführt wurden und weitergeführt werden,
zeigen deutlich, dass manche Kritiker sich gegen Vertragselemente
wenden, die im Kern bereits mit dem durch eine Volksabstimmung
legitimierten EU-Beitritt im Jahr 1994 in unsere Verfassungsordnung
eingebaut wurden. Dies gilt insbesondere für die Frage der
Souveränitätsbeschränkung.
Im
parlamentarischen Bereich ist dieser Punkt während der
Diskussionen über den EU-Beitritt intensiv erörtert
worden einschließlich der Frage, ob in die Bundesverfassung
sogenannte „Integrationsschranken“ nach
deutschem oder französischem Vorbild aufgenommen werden
sollten. Die damaligen Oppositionsparteien haben sich tendenziell
dafür ausgesprochen, die damaligen Regierungsparteien waren
der Meinung, dass mit der Bindung einer Gesamtänderung
der Bundesverfassung an eine obligatorische Volksabstimmung
ausreichend Vorsorge getroffen sei, dass auch weitere
Änderungen der verfassungsrechtlichen Grundordnung
nicht ohne Zustimmung des Bundesvolks vorgenommen werden
können.
Daraus
ergibt sich aber – auch und besonders für den
Bundespräsidenten – das Recht und die Pflicht, mit dem
Begriff der Gesamtänderung der Bundesverfassung nach allen
Richtungen besonders sorgsam und verantwortungsbewusst umzugehen.
D.h. sich nicht zwingen zu lassen, etwas, was keine
Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellt, als
Gesamtänderung zu qualifizieren und sich ebenso wenig hindern
zu lassen, eine Gesamtänderung der Bundesverfassung als solche
zu qualifizieren und dementsprechend für eine Volksabstimmung
einzutreten, wenn es sich tatsächlich um eine
Gesamtänderung handelt.
Die
allerletzte Entscheidung darüber, ob ein Verfassungsgesetz,
das keiner Volksabstimmung unterzogen wurde, letztlich doch
gesamtändernden Charakter hat und daher ohne Volksabstimmung
nicht in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist,
obliegt nach Kundmachung eines solchen Gesetzes oder
Staatsvertrages gegebenenfalls dem
Verfassungsgerichtshof.
An dieser
Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass das deutsche und das
österreichische Verfassungsrecht in diesem Bereich deutliche
Unterschiede aufweisen. So ermöglicht das deutsche
Verfassungsrecht die Prüfung von Staatsverträgen durch
das Bundesverfassungsgericht bereits vor der Ratifizierung. In
Österreich ist dies nicht der Fall; erst ein bereits im
Bundesgesetzblatt kundgemachter Staatsvertrag kann – wie
schon gesagt – vom Verfassungsgerichtshof überprüft
werden.
Ich
persönlich hätte übrigens keinen Einwand dagegen,
wenn durch eine Verfassungsänderung dem Bundespräsidenten
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Frage, ob eine
Änderung der Bundesverfassung als
„Gesamtänderung“ zu betrachten ist, vor der
Unterzeichnung des diesbezüglichen Verfassungsgesetzes dem
Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Im
übrigen wird die bevorstehende Entscheidung des
deutschen Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von
Lissabon, die auf Basis des deutschen Grundgesetzes zu treffen ist,
sicher auch in Österreich mit großer Aufmerksamkeit
registriert werden, aber sie kann eine Entscheidung des
österreichischen Verfassungsgerichts auf der Basis der
österreichischen Verfassungslage nicht
präjudizieren.
Meine
Damen und Herren!
Aus der
wichtigen Rolle der gesetzgebenden Körperschaften in einer
parlamentarischen Demokratie ergibt sich auch, dass das
Wahlrecht, und zwar das allgemeine und gleiche Wahlrecht,
ein ganz wesentliches Element unseres demokratischen Gemeinwesens
ist. Das österreichische Bundesverfassungsrecht hat
darüber hinaus den Grundsatz des
Verhältniswahlrechts zu einem tragenden Prinzip
für die Wahl aller allgemeinen Vertretungskörper
eingeführt.
Als ich
am 2. Jänner 1962 im Parlament als Jurist zu arbeiten begann,
waren Fragen einer Wahlrechtsreform ein intensiv diskutiertes
Thema. Dabei war das Verhältniswahlrecht als solches
unbestritten, aber es ging um die Ausgestaltung des
Verhältniswahlrechts. Sowohl bei den Nationalratswahlen von
1953 als auch bei den Wahlen von 1959 hatte die ÖVP weniger
Stimmen, aber mehr Mandate als die SPÖ erhalten. Und die
Freiheitliche Partei benötigte damals im Durchschnitt für
ein Mandat um die Hälfte mehr Stimmen als die beiden
großen Parteien.
Die
Stoßrichtung einer Wahlrechtsreform, wie sie von zwei der
damals drei Parlamentsparteien gefordert wurde, war also nicht
gegen das Verhältniswahlrecht gerichtet sondern auf
mehr Gerechtigkeit im Rahmen des
Verhältniswahlrechts.
Eine
solche Wahlrechtsreform wurde im Jahr 1971 mit den Stimmen von
SPÖ und Freiheitlichen gegen die ÖVP und daher
notwendigerweise im Rahmen des unveränderten Artikels 26 der
Bundesverfassung beschlossen. Weitere Schritte zur Reform des
Wahlrechts zum Nationalrat zielten auf die Schaffung kleinerer
Wahlkreise, auf den Ausbau des Systems von Vorzugsstimmen, aber
auch auf die Einführung der Briefwahl ab.
Meine
Damen und Herren!
Die
Veränderungen in der Parteienlandschaft, die Tatsache, dass
Ein-Parteien-Regierungen heute in der Regel nur als
Minderheitsregierungen gebildet werden können und vor allem
die Tatsache, dass Verhandlungen über die Bildung von
Koalitionsregierungen mühsamer werden, haben dazu
geführt, dass das Verhältniswahlrecht als solches in
Diskussion geraten ist. Die Einführung eines
Mehrheitswahlrechts wird dabei von manchen Diskutanten als
sinnvolle politische Innovation betrachtet, um dem Zwang zur
Bildung von Koalitionen entgegenzuwirken, wie er sich aus den
heutigen Parteienstärken in Verbindung mit dem
Verhältniswahlrecht ergibt. Es gibt aber starke Argumente, die
dagegen sprechen, dass die beiden stärksten Parteien
versuchen, die kleineren Parteien durch eine
Wahlrechtsänderung zu marginalisieren oder überhaupt aus
dem Nationalrat zu eliminieren. Daher geht ein zuletzt viel
diskutiertes Modell von dem Gedanken aus, dass die Mandatszahl der
stimmenstärksten politische Partei auf jeden Fall auf eine
knappe absolute Mandatsmehrheit aufgestockt wird und die restlichen
Mandate auf alle anderen Parteien, die die 4%-Grenze
überschreiten, proportional aufgeteilt werden.
Meine
Einwendungen gegen dieses System sind die folgenden:
1. Erstens
wird das Prinzip der Wahlgerechtigkeit eklatant
verletzt.
2. Wenn es
das Ziel dieses Systems ist, Ein-Parteien-Regierungen ohne
mühsame Koalitionsverhandlungen zu ermöglichen, dann
verurteilt dieses System ex constitutione eine solche Regierung zu
einer denkbar knappen Mehrheit von einem Mandat und daher zu
beachtlicher Instabilität – es sei denn, man führt
doch wieder Koalitionsverhandlungen.
3. Dieses
System kann zur Folge haben, dass sehr deutliche Veränderungen
des Wählerwillens unberücksichtigt bleiben, weil selbst
starke Stimmenverluste, aber auch beträchtliche Stimmengewinne
der stärksten Partei an ihrem Mandatsstand knapp über der
Absoluten nichts ändern, so lange sie stimmenstärkste
Partei bleibt.
Und der
frühere Nationalratspräsident Andreas Khol hat noch ein
sehr gewichtiges politisches Argument hinzugefügt, indem er
meint, dass es staatspolitisch unklug wäre, eine starke und
daher auch unangenehme parlamentarische Opposition durch
eine Änderung der Spielregeln zur
außerparlamentarischen Opposition zu
machen.
Ich komme
daher zum Ergebnis, dass weitere Verbesserungen im Wahlrecht
durchaus erstrebenswert sind, aber das Prinzip der
Wahlgerechtigkeit nicht vorschnell geopfert werden darf.
In
jüngster Zeit wird auch über die Vor- und Nachteile einer
elektronischen Stimmabgabe diskutiert.
Meine
persönliche Einstellung zur elektronischen Stimmabgabe ist
nicht von Fortschrittsgläubigkeit oder
Fortschrittsfeindlichkeit geprägt, sondern
ausschließlich davon, ob mit entsprechender Sicherheit
gewährleistet ist, dass durch die elektronische Stimmabgabe
die Verfassungsgrundsätze des persönlichen und geheimen
Wahlrechts nicht gefährdet oder beeinträchtigt
werden.
Das
letzte Wort scheint hier noch nicht gesprochen zu sein.
Meine
sehr geehrten Damen und Herren!
Die
Verfassungsentwicklung der Zweiten Republik ist auch
charakterisiert durch einen schrittweisen Ausbau demokratischer
Kontrollrechte.
In
verschiedenen Schritten wurde die Geschäftsordnung des
Nationalrates reformiert und modernisiert. Dabei wurden Kontroll-
und Minderheitsrechte erweitert und die dafür erforderlichen
verfassungsrechtlichen Grundlagen geschaffen.
Mit der
Volksanwaltschaft wurde eine völlig neue Institution in die
österreichische Bundesverfassung eingebaut, die sich
inzwischen sehr bewährt hat.
Zur
Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
Handlungsfähigkeit, sowie von nachrichtendienstlichen
Maßnahmen zur Sicherung der militärischen
Landesverteidigung wurde die Wahl je eines ständigen
Unterausschusses des Nationalrates in die Verfassung
eingebaut.
Und auch
die Kontrollmöglichkeiten des Rechnungshofes wurden in manchen
Bereichen verbessert. Dieser Prozess müsste allerdings – auch nach Auffassung des Präsidenten des Rechnungshofes
– zur Sicherstellung eines sparsamen und zielgerichteten
Einsatzes öffentlicher Mittel fortgesetzt werden. Dies
würde z.B. erfordern, dass der Rechnungshof in Zukunft die
Möglichkeit erhält alle Unternehmen mit einer
öffentlichen Kernaktionärsschaft und mit
EU-Direktförderungen zu prüfen.
In diesem
Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen, dass manche
Kontrollrechte ihre volle Wirksamkeit vielfach nur dann erreichen,
wenn sie auch parlamentarischen Minderheiten unterschiedlicher
Größe zur Verfügung stehen.
Ein
vieldiskutiertes Thema in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die
Einsetzung von Untersuchungsausschüssen auch zu einem
Minderheitsrecht gemacht werden soll.
Die
Entscheidung darüber liegt natürlich beim
Nationalrat.
Das
Beispiel des Deutschen Bundestages hat mich aber noch während
meiner Tätigkeit als Präsident des Nationalrates zu der
Überzeugung geführt, dass Konstruktionen denkbar sind, wo
ein nach exakten Regeln geführter Untersuchungsausschuss
wertvolle Arbeit leisten kann, auch wenn seine Einsetzung auf einem
Minderheitsverlangen beruht, wobei eine Überflutung der
parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von
Untersuchungsausschüssen durch entsprechende quantitative
Beschränkungen verhindert werden müsste und vielleicht
auch noch weitere Begleitmaßnahmen notwendig sind. Die
jüngsten Diskussionen im Nationalrat scheinen in diese
Richtung zu gehen.
Meine
Damen und Herren!
Schon
seit Jahrzehnten wird in Österreich die Einrichtung einer
stufenweise gegliederten Verwaltungsgerichtsbarkeit diskutiert. Im
Regierungsprogramm der Regierung Faymann/Pröll gibt es dazu
eine positive Aussage. Es ist sehr zu hoffen, dass dieser Aussage
bald die Verwirklichung folgen wird. Sowohl im Interesse des
derzeit noch einzigen Verwaltungsgerichtshofes als auch im
Interesse des Verfassungsgerichtshofes wäre dies
geboten.
Ein
wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips bilden die
Grundrechte. Es wurde schon erwähnt, dass es 1920 nicht
möglich war, einen Konsens über diesen zentralen Bereich
des Verfassungsrechts herbeizuführen.
Und es
hat nicht an Versuchen gefehlt, die 1920 nicht zustande gekommene
Kodifikation der Grundrechte nachzuholen. 1964 ist ein
Expertenkollegium für Probleme der Grund- und Freiheitsrechte
eingesetzt worden, dem auch ich als junger Jurist die Ehre hatte,
anzugehören. Das war vor genau 45 Jahren. Dieses
Expertenkollegium hat wertvolle Arbeit geleistet. Ein
Redaktionskomitee hat Entwürfe mit vielen Alternativen
erstellt und der geschäftsführende Vorsitzende
Präsident Loebenstein hat einen eigenen Entwurf ausgearbeitet.
Ideen gab es in großer Zahl; was aber schon damals fehlte,
war der umfassende Konsens bzw. die
Durchsetzungsfähigkeit.
Auch der
schon erwähnte Österreich-Konvent hat sich mit dieser
Thematik ausführlich beschäftigt. Ein umfassender Konsens
konnte aber noch nicht gefunden werden, wenngleich
Annäherungen erzielt werden konnten.
Hingegen
ist im Bereich der Europäischen Union Ende 2000 eine
Grundrechtscharta – allerdings ohne verbindliche Wirkung
– unterzeichnet worden. Sie würde zugleich mit einem
Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon rechtsverbindlich werden
und umfasst nicht nur die klassischen „Abwehrrechte“ gegenüber dem Staat, sondern auch soziale Grundrechte. Zwar
hätte die EU-Grundrechtscharta keinen Verfassungsrang.
Aber natürlich würde im Fall des Zustandekommens des
Vertrags von Lissabon ein starker Druck entstehen, soziale
Grundrechte auch in das innerstaatliche Verfassungsrecht
aufzunehmen.
Dies
wäre auch sehr begrüßenswert. Meines Wissens ist
Österreich einer der ganz wenigen Staaten der
Europäischen Union, in dem es keine expliziten sozialen
Grundrechte im Verfassungsrang gibt, obwohl die sozialen Leistungen
des Staates das Leben des einzelnen Bürgers in mindestens
gleichem Maße prägen wie von anderen Grundrechten
geprägten Vollzugsbereiche. Mit der Schaffung sozialer
Grundrechte im Verfassungsrang wären allerdings auch
entsprechende Rechtsschutzeinrichtungen unverzichtbar, um ein
Zurückbleiben der Gesetzgebung hinter dem
verfassungsgesetzlichen Programm zu verhindern.
Meine
sehr geehrten Damen und Herren!
Die neue
Bundesregierung hat sich nicht zuletzt angesichts der jüngsten
Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten und der
damit verbundenen Situation in den Staatshaushalten entschlossen,
die Verfassungsreform in verstärktem Ausmaß auch der
Verwaltungsreform und den dadurch möglichen Einsparungen zu
widmen. Dies ist absolut sinnvoll und begrüßenswert.
Tatsächlich gibt es in vielen Bereichen Parallelstrukturen in
den Verwaltungen des Bundes und der Länder, deren Beseitigung
verwaltungs- und kostensparend wäre. Ein Paradebeispiel
dafür sind Doppelgleisigkeiten in der
Schulverwaltung.
In
welchem Ausmaß aber durch solche Eingriffe in die Strukturen
unserer Verwaltung Einsparungen erzielbar sind und in welchem
Zeitraum solche Strukturreformen durchsetzbar sind, wage ich nicht
zu prophezeien.
Sehr
geehrter Herr Präsident!
An dieser
Stelle möchte ich nochmals einen kurzen Blick auf die
europäische Ebene werfen. Es ist derzeit – also im
Frühjahr 2009 –noch nicht endgültig entschieden, ob
der Vertrag von Lissabon zustande kommt oder nicht. Im Wesentlichen
hängt dies von der Entscheidung des Deutschen
Bundsverfassungsgerichts, von der weiteren Entwicklung des
Ratifikationsverfahrens in der Tschechischen Republik und von der
Frage, welches Ergebnis ein immer wahrscheinlicher werdendes
neuerliches Referendum in Irland bringen würde, ab.
Aufgabe
der österreichischen Politik ist und bleibt es aber auf jeden
Fall, die Idee der europäischen Zusammenarbeit und deren
institutionelle Ausgestaltung in Übereinstimmung zu halten mit
Grundprinzipien unserer Verfassung, aber auch mit anderen
Errungenschaften und Besonderheiten der österreichischen
Rechts- und Verfassungsordnung: Niemand kann uns z.B. die
Kernenergie aufzwingen. Niemand außerhalb unseres Landes kann
uns die Todesstrafe aufzwingen. Niemand kann uns eine
NATO-Mitgliedschaft aufzwingen. Niemand kann uns unsere kulturelle
Identität wegnehmen. Niemand kann uns zwingen, den
Föderalismus in Österreich auszubauen oder
einzuschränken.
Meine
Damen und Herren!
Auf der
Basis all dieser Grundsätze und Gegebenheiten wollen wir an
einer zeitgemäßen Weiterentwicklung der
österreichischen Verfassungsstrukturen und auch der Strukturen
der Europäischen Union arbeiten bzw. mitarbeiten.
Dabei
habe ich in den vielen Jahren meiner politischen und
parlamentarischen Tätigkeit die Überzeugung gewonnen,
dass die Weiterentwicklung der österreichischen
Bundesverfassung nicht mit der Sanierung einer Ruine oder eines
desolat gewordenen Bauwerkes verglichen werden kann – obwohl
man solche Formulierungen in der Literatur findet – sondern
dass es darum geht, ein verdienstvolles und in vielen Situationen
bewährtes Verfassungsgebäude zu modernisieren und – im übertragenen Sinn des Wortes – an den letzten Stand
der Technik heranzuführen.
Es
wäre unfair, im Hinblick auf den unbestreitbaren Reformbedarf
die ebenso unbestreitbaren Verdienste und Qualitäten der
österreichischen Bundesverfassung, die eine der ältesten
Verfassungen Europas ist, zu übersehen.
Meine
Damen und Herren!
Ich
möchte diese Ausführungen nicht ohne ein Wort des Dankes
an den Österreichischen Juristentag
schließen.
Die
Arbeitsweise des Juristentages bringt es mit sich, dass zu den
Abteilungen der in dreijährigen Abständen stattfindenden
Tagungen stets eine öffentlich-rechtliche gehört hat.
Themen von großer Tragweite wurden dort erörtert, wie
die Entwicklung der Grundrechte in Österreich, das Wesen der
österreichischen Neutralität, die Gewaltentrennung, der
Föderalismus, Funktion und Grenzen der Gerichtsbarkeit im
Rechtsstaat, Grenzen der Verfassungsänderung etc.
Der
Österreichische Juristentag hat in hohem Maß dazu
beigetragen, dass unser Verfassungsrecht nicht eine esoterische
Angelegenheit für wenige Experten darstellt, sondern dass
seine Schlüsselfunktion im demokratischen Rechtsstaat sichtbar
gemacht wird.
Ich
möchte daher dem Österreichischen Juristentag die
herzlichsten Glückwünsche zu seinem 50-jährigen
Jubiläum aussprechen, bedanke mich für Ihre
jahrzehntelange erfolgreiche Tätigkeit und wünsche der
Jubiläumsveranstaltung einen guten Verlauf.
6. Mai 2009
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